Präambel

Schloss Naundorf bei Schmiedeberg, als Flurstück 2 a im Grundbuch von Schmiedeberg, Grundbuchamt Dippoldiswalde, Blatt 1090 sowie die dazugehörigen Grundstücke mit dem Schlossgarten 2 c, 2/7 und 2/9 mit insgesamt ca. 7.500 qm verzeichnet, entstand wohl im 14. Jahrhundert als Rittersitz. Nachdem es Ende des 16. Jahrhunderts verfallen war, ließ Wilhelm von Schönberg 1608 das Schloss neu erbauen. Im 19. Jahrhundert veranlasste der Rittergutsbesitzer Eduard Wilhelm Otto die architektonische Überformung des Schlosses im Stil der Neorenaissance.

Bis 1945 befand sich das Schloss in Privatbesitz der Dresdner Fabrikantenfamilie Bierling. Von 1945 bis 1949 diente es als Flüchtlings- und von 1949 bis 1999 als Pflegeheim. Seitdem steht es leer. 2017 kaufte der jetzige Eigentümer, Dr. Konstantin Hermann, Schloss Naundorf.

Ziel des Freundeskreises Schloss Naundorf e.V. ist die Erhaltung und Pflege des Schlosses sowie des dazugehörigen Schlossgartens und historisch wertvoller Bauten auf den genannten Flurstücken.

Mit dem Heimatverein „Otto´s Eck“ e.V. Naundorf, der sich der Erhaltung des in kommunalen Besitz befindlichen Schlossparks widmet, ist der Freundeskreis Schloss Naundorf e.V. partnerschaftlich verbunden.

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: “Freundeskreis Schloss Naundorf e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Schloss Naundorf bei Schmiedeberg, Schlossberg 1, 01744 Dippoldiswalde OT Naundorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

2: Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Durchführung von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen am Schloss und Schlossgarten Naundorf.
  2. Nutzung der Räumlichkeiten von Schloss Naundorf als Kulturstandort der Region, insbesondere für kulturelle und künstlerische Veranstaltungen.

3: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
  3. Sämtliche Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Geleistete Aufwendungen dürfen jedoch entschädigt werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Mitglieder im Alter zwischen 14 und 18 Jahren sowie Ehrenmitglieder.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags
  5. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch schriftlich begründeten Beschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen ist. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die ebenfalls schriftlich durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen ist, und gegen den Ausschluss kann Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingehen. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.

5: Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nach, so ruhen seine Mitgliedsrechte. Die Beiträge werden in einer eigenen Beitragsordnung geregelt.

6: Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

7: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    – ersten Vorsitzenden
    – zweiten Vorsitzenden
    – Schriftführer
    – Schatzmeister
    – sowie bis zu vier Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger dafür gewählt.

8: Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    b. Einberufung der Mitgliederversammlung
    c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d. Verwaltung des Vereinsvermögens
    e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  2. Der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 EUR belasten, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

9: Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vorher, schriftlich einzuladen. Der Versand der Einladungen kann elektronisch erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  3. Im Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse enthalten.
  4. Der Vorsitzende ruft den Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. An der Sitzung nehmen die Vorstandsmitglieder und bei Bedarf weitere geladene Personen teil. Stimmberechtigt sind nur die Vorstandsmitglieder. Die Leitung der Sitzung hat der Vorsitzende bzw. ein vom Vorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied.

10: Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Die Kasse ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu führen.

11: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstands
    b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
    c. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
    d. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
    e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet  mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung der Frist von vier Wochen durch ein persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung kann auf elektronischem Wege erfolgen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

12: Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von der Hälfte und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Vorstandswahlen sind in geheimer Wahl durchzuführen.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

13: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für denkmalpflegerische Zwecke zu verwenden hat.

14: Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 17. November 2018 beschlossen und tritt in dieser Fassung mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Schloss Naundorf, 01744 Dippoldiswalde, OT Naundorf, 17. November 2018

Dr. Konstantin Hermann                               Raimund Kunze
(erster Vorsitzender)                                     (zweiter Vorsitzender)